Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Ausschließliche Geltung
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit grundsätzlich widersprochen, sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfalle nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Änderungen und / oder Ergänzungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung von uns wirksam.
2. Angebot
Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen im Sinne der technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
3. Vertragsabschluss
Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anders schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Für Art und Umfang unserer Verpflichtungen sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgebend. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf die Bestellung. Unbedeutende, dem Besteller zumutbare Konstruktions-, Material-, Farb- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, insbesondere über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder zu eröffnen beantragt ist, können wir die Vorauszahlung des Rechnungsbetrages verlangen oder unter Anrechnung der von uns erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.
4. Preise
Alle Preise basieren auf den heutigen Gestehungskosten. Kalkulationsirrtum berechtigt zur Anfechtung des Vertrages. Alle genannten Preise verstehen sich ab Lieferwerk zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
5. Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot / in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Sollten im Angebot / in der Auftragsbestätigung keine Zahlungsbedingungen explizit aufgeführt sein, so hat die Zahlung in voller Höhe grundsätzlich vor Auslieferung der Ware zu erfolgen. Dem Besteller steht ein über § 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen möglich. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % p.a. fällig, unbeschadet unseres Rechtes, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der Ware auf Kosten des Bestellers. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein anderer Fälligkeitstermin angegeben wird. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Bestellers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren tritt der Besteller schon jetzt mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn und sobald der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder wenn er in Vermögensverfall gerät. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderliche Unterlagen (insbesondere die Kundenliste usw.) herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte unter Aufrechterhaltung des Vertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen oder rückabzutreten, wenn und soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) 20 % übersteigt. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947.948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechte einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufe nimmt die Abtretung an. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung.
7. Lieferfristen
Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, ganz gleich ob solche durch Streik, Materialmangel, Maschinenschaden, Strommangel, verspätete oder ungenügende Waggonstellung oder aus anderen Ursachen entstanden sind, entbinden uns von der pünktlichen Einhaltung der Lieferfristen bzw. -termine. Die Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen durch den Besteller. Die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin verlängern sich deshalb – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in Rückstand ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Vorstehendes gilt auch, falls feste Lieferfristen oder Termine vereinbart wurden. Nachweisbare Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können erst nach ordnungsgemäßer lnverzugsetzung durch schriftliche Mahnung und vierwöchige schriftliche Nachfrist geltend gemacht werden. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen bzw. -termine setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, sind wir berechtigt, ihm die durch die Lagerung im Auslieferungswerk entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des vereinbarten Bruttopreises für jeden Monat zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer den Umständen entsprechenden Frist zu beliefern. Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern sich angemessen, wenn Einzelheiten des Auftrages nicht geklärt sind oder kundenseitig geändert werden sowie bei Arbeitskämpfen und bei Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob in dem Auslieferungswerk oder bei unseren Lieferanten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für Lieferungen des Verkäufers ist das Auslieferungswerk Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Lieferung frei Haus, Lager bzw. Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lkw befahrbaren Anfahrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhr Straße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
Die Obliegenheiten der § 377 und § 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbauschriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und dem Spediteur bei Anlieferung auf dem Transportschein schriftlich zu vermerken. Wird dies vom Käufer nicht durchgeführt besteht kein Anspruch auf Behebung bzw. Entschädigung bei Transportschäden. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehres oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die durch Natureinflüsse, höhere Gewalt und nicht sachgemäße Beanspruchung bzw. Behandlung aufgetreten sind. Die Gewährleistung erlischt weiterhin, wenn notwendige Wartungs- und Folgearbeiten nicht vorgenommen werden.
9. Schadensersatz
Kann der geschlossene Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, können wir gem. § 325 BGB Schadensersatz beanspruchen. In diesem Falle sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des vereinbarten Bruttopreises zu verlangen. Sofern die bestellte Ware bzw. Teile davon zum Zeitpunkt des Vertragsbruches bereits im Werk produziert wurde(n), ist / sind diese mit einem entsprechenden Entstehungswert kostenmäßig zu bewerten und zusätzlich mit einem entsprechenden Schadensersatz für entgangenen Gewinn (25 % des Bruttopreises) zu versehen. Diese Summe ist dann an uns zu entrichten. Das gleiche gilt für bereits zu diesem Zeitpunkt bestellte Zulieferteile.
10. Versicherung
Grundsätzlich erfolgt die Lieferung ab Werk. In diesem Fall und bei Selbstabholung durch den Käufer ist die Ware nicht transportversichert. Auch wenn die Lieferung frei Haus Vertragsbestandteil ist, ist die Lieferung durch uns nicht transportversichert. In jedem Fall hat der Käufer die Transportversicherung eigenverantwortlich abzuschließen.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten ist Schlüchtern/Hessen. Für alle Vereinbarungen gilt deutsches Recht, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus allen Vereinbarungen ist Gelnhausen/Hessen.
13. Besondere Bedingungen
Alle mündlichen und telefonischen Erklärungen sowie solche unserer Verkäufer und Vertreter, die von den vorstehend getroffenen Vereinbarungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.